Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.11.2001 |
Aktenzeichen: | III 59/01 |
Schlagzeile: |
Kein Steuerfreibetrag bei Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrags
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Eine Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags ist nicht nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei, da es sich nicht um eine vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebung des Dienstverhältnisses handelt. Die Tarifbegünstigung ist hingegen grundsätzlich zu gewähren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 9/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Liegt nur dann eine vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebung eines befristeten Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG vor, wenn vor dessen vertraglichem Ablauf rechtswirksam eine Verlängerung vereinbart war? Fehlerhafte Beweiswürdigung und unzutreffende Tatsachendarstellung hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen und deren Rechtswirksamkeit?
2. Aufteilung einer einheitlichen Entschädigungszahlung in verschiedene Ansprüche -Rechtmäßigkeit der Auslegung durch das Finanzgericht, dass die Entschädigungszahlung sowohl den Wegfall künftiger Einnahmen (steuerbegünstigt) als auch bereits erdiente Ansprüche (nicht unter § 34 Abs. 1 und 2 EStG fallend) abgelten sollte?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 10.09.2003 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen XI R 9/02) das Urteil des Finanzgerichts bestätigt. Der Leitsatz lautet:
Eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt auch dann vor, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.