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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: 5 K 1891/99 I

Schlagzeile:

Zugehörigkeit der Betreiber von Windkrafträdern zum verarbeitenden Gewerbe oder zur Energieversorgung

Schlagworte:

Elektrizitätserzeugung, Elektrizitätsversorgung, Investitionszulage, Windkraftanlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der private Betreiber einer Windkraftanlage, der den von ihm durch Windkraft gewonnenen Strom über einen Generator in das Netz eines öffentlichen Stromversorgungsunternehmens einspeist, gehört nach der für die Jahre 1996 und 1997 maßgeblichen Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 nicht zum „verarbeitenden Gewerbe” (Abschn. D der Klassifikation) i. S. von § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996.

Es bleibt offen, ob der Betreiber der Windkraftanlage ein „Elektizitätsversorgungsunternehmen” i. S. von § 3 Satz 3 InvZulG 1996 (i.V.m. Abschn. E, Unterabschn. A Nr. 40.10.4 der Klassifikation 1993) ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 12/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist für eine privat betriebene Windkraftanlage die InvZul nicht nach § 3 Satz 3 InvZulG ausgeschlossen, da die Anlage nicht der Elektrizitätsversorgung, sondern nur der Elektrizitätserzeugung dient?
Gesetze: InvZulG § 3 S 3

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Beschluss nach § 126a FGO vom 19.05.2004 (Kein Anspruch auf InvZ für Betreiber einer Windkraftanlage).

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