Quelle: |
Finanzgericht des Landes Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 2745/99 |
Schlagzeile: |
Keine Investitionszulage bei Überlassung von Wirtschaftsgütern an einen von der Förderung ausgeschlossenen Betrieb
Schlagworte: |
Handel, Investitionszulage, Nutzungsüberlassung, Verbleiben
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Überlassung von Wirtschaftsgütern über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus an einen von der Investitionszulage ausgeschlossenen Handelsbetrieb ist zulagenschädlich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 14/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Muss bei einer langfristigen Nutzungsüberlassung der Nutzer selbst investitionszulagenberechtigt sein, damit der Überlassende die Grundzulage gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) erhält (hier: mehr als dreimonatige Vermietung der Wirtschaftsgüter an einen Handelsbetrieb)?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 19.02.2004 hat der Bundesfinanzhof die Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Der Anspruch auf Investitionszulage entfällt, wenn der Investor die begünstigten Wirtschaftsgüter längerfristig einem Betrieb zur Nutzung überlässt, der zu einer von der Zulagenförderung ausgeschlossenen Branche gehört.