Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.04.2002 |
Aktenzeichen: | V R 26/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.11.2000 |
Aktenzeichen: | 5 K 135/95 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug aus Endrechnungen
Schlagworte: |
Abschlag, Teilentgelt, Teilleistung, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist und eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist.
Hinweis: Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UstG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.