Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 31/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2001 |
Aktenzeichen: | 12 K 1613/95 |
Schlagzeile: |
Kein erweiterter Verlustausgleich bei Inanspruchnahme eines BGB-Innengesellschafters aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers
Schlagworte: |
Atypisch stille Gesellschaft, Einlage, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Haftung, Stille Beteiligung, Verlust, Verlustausgleich
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die für frühere Jahre festgestellte verrechenbare Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof befasst sich in seiner Entscheidung mit folgenden Themen:
- Voraussetzungen für eine BGB-Innengesellschaft
- Anwendung des § 15a EStG auf BGB-Gesellschafter
- Lotterie-Einnehmer als Handelsvertreter
- Anforderung an eine BGB-Gesellschaft als Betreiber einer Handelsvertretung
- Verfahrensrechtliche Folgen einer objektiven Klagenhäufung