Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.02.2002 |
Aktenzeichen: | X R 59/98 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.1998 |
Aktenzeichen: | 2 K 3969/91 |
Schlagzeile: |
Widerstreitende Steuerfestsetzung bei irrigen Beurteilung eines Sachverhalts
Schlagworte: |
Änderung, Sachverhalt, Schätzung, Widerstreitende Steuerfestsetzung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Hat das Finanzamt aufgrund eines Rechtsbehelfs einen Steuerbescheid unter Anwendung einer dem Steuerpflichtigen günstigeren Schätzungsmethode geändert und führt diese Schätzungsmethode in anderen Veranlagungszeiträumen zu einer höheren Steuer, können die für letztere Zeiträume ergangenen bestandskräftigen Bescheide nicht auf der Rechtsgrundalge des § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) mit der Begründung geändert werden, sie seien aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangen.