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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2002
Aktenzeichen: IV R 4/01

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2000
Aktenzeichen: 200004K 5

Schlagzeile:

Verfasser von Bedienungsanleitungen (sog. technischer Redakteur) kann freiberuflich tätig sein

Schlagworte:

Bedienungsanleitung, Freiberufliche Tätigkeit, Technischer Redakteur

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende, Journalisten

Kurzkommentar:

Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.

Hintergrund: Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung, wer „eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt“. An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen.

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