Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 4/01 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2000 |
Aktenzeichen: | 200004K 5 |
Schlagzeile: |
Verfasser von Bedienungsanleitungen (sog. technischer Redakteur) kann freiberuflich tätig sein
Schlagworte: |
Bedienungsanleitung, Freiberufliche Tätigkeit, Technischer Redakteur
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende, Journalisten
Kurzkommentar: |
Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint.
Hintergrund: Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung, wer „eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt“. An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen.