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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.04.2002
Aktenzeichen: V B 73/01

Schlagzeile:

Billigkeitsmaßnahme bei unberechtigtem Steuerausweis setzt Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfängers voraus

Schlagworte:

Rückzahlung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung fälschlicherweise Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er dem Finanzamt die unberechtigt ausgewiesene Steuer. Steht jedoch fest, dass der Rechnungsempfänger den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist, ist die Umsatzsteuer zwingend zu erstatten. Das Finanzamt darf die Rückzahlung nicht mit Hinweis auf eine Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen verweigern.

Hintergrund: Unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ist wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von den einzelnen Rechnungsempfängern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist und die entsprechenden Beträge an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden sind.

Eine Erlassunwürdigkeit kann nur einem Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob ein Erlass aus sachlichen Gründen (wegen rechtzeitiger und vollständiger Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens) geboten ist, spielt dieser
Gesichtspunkt dagegen keine Rolle.

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