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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.03.2002
Aktenzeichen: V R 62/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.04.2001
Aktenzeichen: 3 K 132/98

Schlagzeile:

Kein nachträglicher Verzicht auf Steuerfreiheit der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren

Schlagworte:

Grundstück, Haftung, Lieferung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Verzicht, Zwangsversteigerung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) vorliegt. Diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.

Hinweis: Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 (neue Fassung) war nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.

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