Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2002 |
Aktenzeichen: | V R 62/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 132/98 |
Schlagzeile: |
Kein nachträglicher Verzicht auf Steuerfreiheit der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren
Schlagworte: |
Grundstück, Haftung, Lieferung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Verzicht, Zwangsversteigerung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) vorliegt. Diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.
Hinweis: Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 (neue Fassung) war nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.