Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2002 |
Aktenzeichen: | VII R 35/01 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2001 |
Aktenzeichen: | IV 76/99 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen für die Gewährung nicht differenzierter Ausfuhrerstattung
Schlagworte: |
Ausfuhrerstattung, Bestimmungsland, Einfuhrnachweis, Rückforderung, Zoll
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Voraussetzung für die Gewährung einer nach einem einheitlichen Erstattungssatz für alle Drittländer festgelegten Ausfuhrerstattung ist erfüllt, wenn das für die Ausfuhrerstattung in Betracht kommende Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist im Rahmen eines normalen Handelsgeschäfts aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden ist.
Hinweis: Die weiteren Voraussetzungen, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist auch in ein Drittland eingeführt wurde und in unverändertem Zustand auf dessen Markt gelangt ist, können nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusätzlich nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung geltend gemacht werden.