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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 07.03.2002
Aktenzeichen: VII R 39/01

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2001
Aktenzeichen: IV 161/99

Schlagzeile:

Tabaksteuer bei vorschriftswidrigem Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet

Schlagworte:

Gestellung, Tabaksteuer, Vorschriftswidriges Verbringen, Zollschuldentstehung, Zollschuldner

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH:

1. Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist?

2. Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht wird: Ist Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen?

3. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht wird: Spielt es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?

Beim Bundesverfassungsgericht ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2782/04 eine Verfassungsbeschwerde zu folgender Rechtsfrage anhängig:
Person des Gestellungspflichtigen bei Einfuhr von Waren im LKW – auch versteckte bzw. verheimlichte Waren müssen mitgeteilt werden – Zollschuld entsteht bereits bei objektiver Verletzung der Gestellungspflicht.
Normen: ZK Art 4 Nr 19; ZK Art 38 Abs 1; ZK Art 40; ZK Art 202 Abs 1 Buchst a; ZK Art 213; ZK Art 233 UAbs 1 Buchst d; EWGV 2913/92 Art 4 Nr 19; EWGV 2913/92 Art 38 Abs 1; EWGV 2913/92 Art 40; EWGV 2913/92 Art 202 Abs 1 Buchst a; EWGV 2913/92 Art 213; EWGV 2913/92 Art 233 UAbs 1 Buchst d; TabStG § 21; ZollV § 8 S 2

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