Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2002
Aktenzeichen: IX R 52/99

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.02.1999
Aktenzeichen: 4 K 1895/98

Schlagzeile:

Für auswärts studierende Kinder ist bei der Eigenheimförderung die Kinderzulage zu gewähren

Schlagworte:

Auslandsstudium, Eigenheimförderung, Eigenheimzulage, Haushaltszugehörigkeit, Kinderzulage, Unentgeltliche Überlassung

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Familien

Kurzkommentar:

Ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrt, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung steht und in dem er auch regelmäßig und intensiv versorgt wird, ist als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen. Bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung am Studienort an auswärts studierende Kinder ist daher neben der Grundförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz auch die Kinderzulage zu gewähren.

Hintergrund: Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u.a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.

Siehe auch die Entscheidung vom 23. April 2002 mit dem Aktenzeichen IX R 101/00, wonach ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

zur Suche nach Steuer-Urteilen