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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.05.2002
Aktenzeichen: II B 173/01

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.09.2001
Aktenzeichen: 3 B 3321/01

Schlagzeile:

Bundesfinanzhof legt Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor

Schlagworte:

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit den Vorschriften über die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hält die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer für gleichheitswidrig ausgestaltet. Dies führt zwangsläufig auch zu einem gleichheits- und damit verfassungswidrigen Steuertarif.

Die (pauschalen) Begünstigungen für das Betriebsvermögen sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in ihrer Gesamtwirkung zu weitgehend. Die Übernahme der Steuerbilanzwerte verstößt wegen ihrer unkontrollierten und von Zufällen abhängigen Be- und Entlastungswirkungen sowie der systemwidrigen Verrechnung mit ungekürzten Passivposten nach BFH-Auffassung gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Auch das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke entspricht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen. Es führe im Verhältnis zu den Verkehrswerten zu keinem gleichmäßigen Steuerwertniveau. Vielmehr werden Erwerber bebauter Grundstücke als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet. In einer großen Anzahl von Fällen komme es bei der Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung. Insoweit bestehe die frühere Privilegierung des Grundbesitzes, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat, in wesentlichen Teilbereichen unverändert fort.

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