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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 29.04.2002
Aktenzeichen: IV B 2/02

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.11.2001
Aktenzeichen: III 515/01

Schlagzeile:

Anfechtung der Festlegung der Person des Außenprüfers

Schlagworte:

Betriebsprüfung, Offenbarungsbegehren, Steuergeheimnis, Strafverfolgung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers - über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus - zu befürchten ist, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte.

Hinweis: Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält Ausführungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses wegen Offenbarungsbegehren einer Strafverfolgungsbehörde.

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