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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2002
Aktenzeichen: VIII R 8/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2000
Aktenzeichen: 7 K 2659/91 E

Schlagzeile:

Kein Besteuerungswahlrecht bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen einen gewinnabhängigen oder umsatzabhängigen Kaufpreis

Schlagworte:

Kapital, Personengesellschaft, Veräußerungsgewinn, Wiederkehrende Bezüge, Zinsen

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das - ggf. um Einmalleistungen gekürzte - Schlusskapitalkonto zuzüglich der Veräußerungskosten überschreitet (Bestätigung der Rechtsprechung).

Hinweis: Ist der Veräußerer eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte als nachträgliche Betriebseinnahmen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft (hier: Kommanditgesellschaft), sondern bei der Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden.

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