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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2002
Aktenzeichen: IV 203/99

Schlagzeile:

Mehrheitliche Beteiligung gebietsansässiger Personen nur zum Zeitpunkt der Investition

Schlagworte:

Investitionszulage, Nutzungsüberlassung, Verbleiben, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Merkmal der mehrheitlichen Beteiligung gebietsansässiger Personen muss bei Gewährung der erhöhten Investitionszulage nur zum Zeitpunkt der Investition bei der investierenden Gesellschaft erfüllt sein.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen III R 7/02 folgende Rechtsfrage anhängig:
Erhöhte Investitionszulage bei Nutzungsüberlassung innerhalb des Dreijahreszeitraumes: Muss das Wirtschaftsgut in einen Betrieb übergehen, bei dem die Voraussetzung der mehrheitlichen Kapitalbeteiligung einer Person im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InvZulG 1993 zum Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung vorliegt?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. Februar 2003 (Aktenzeichen III R 7/02) die Revision zurückgewiesen. Das Finanzgericht habe zu Recht den Anspruch auf erhöhte Investitionszulage bejaht.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass für Investitionen einer Kapitalgesellschaft die erhöhte Investitionszulage zu gewähren ist, wenn zum Zeitpunkt der Investitionen am Kapital der Gesellschaft mehrheitlich am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässige Personen beteiligt waren. Eine mehrheitliche Beteiligung solcher Personen während des gesamten Verbleibenszeitraums wird nicht vorausgesetzt.

Die erhöhte Investitionszulage bleibt erhalten, auch wenn die Gesellschaft innerhalb des Verbleibenszeitraumes ihr operatives Geschäft einstellt und die geförderten Wirtschaftsgüter an eine andere Kapitalgesellschaft vermietet, sofern diese im Fördergebiet einen in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragenen Betrieb oder einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes betreibt. Nicht erforderlich ist, dass am Kapital der Mieterin mehrheitlich Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 im Fördergebiet ansässig waren.

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