Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.1998 |
Aktenzeichen: | II 291/98 |
Schlagzeile: |
Finanzamt darf keine übertriebenen Anforderungen an Sprachreisen ins Ausland stellen
Schlagworte: |
Auslandsreise, Fortbildung, Lehrer, Sprachkurs, Sprachreise, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Lehrer
Kurzkommentar: |
Eine Lehrerin kann die Aufwendungen für Intensiv-Sprachkurse in England und Frankreich als Werbungskosten steuermindernd absetzen. Nach Auffassung der Finanzrichter waren im Urteilsfall die strengen Maßstäbe des Bundesfinanzhofs erfüllt.
Viele Finanzämter lehnen Sprachreisen ins Ausland pauschal mit dem Argument ab, dass die Reise nach ihrem Gesamtbild nicht fast ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. So einfach darf es sich die Finanzverwaltung nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen nicht machen. Die Richter erkannten die Aufwendungen einer Lehrerin für Sprachreisen nach Frankreich und England mit täglichen Intensivkursen von 8.30 Uhr bis ca. 17.30 Uhr an.
Ein Sprachkurs müsse auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten sein. Die Verfolgung privater Interessen, wie zum Beispiel Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, müsse nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein.
Im Urteilsfall waren diese Voraussetzungen nach Ansicht der Finanzrichter erfüllt. Eine eventuell vorliegende private Mitveranlassung sei nur von ganz untergeordneter Bedeutung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VI R 17/02 folgende Rechtsfrage anhängig.
Sind Aufwendungen einer Lehrerin mit der Lehrbefähigung für Englisch und Russisch, die nach einem Erweiterungsstudium auch die Lehrbefähigung in Französisch erworben hat, für die von einem staatlichen Institut für Lehrerfortbildung organisierten Auslands-Intensiv-Sprachkurse in Frankreich und England wegen des homogenen Teilnehmerkreises und des straff organisierten Unterrichtsprogramms (Unterrichtseinheiten von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr), das keinen Raum für Privatinteressen gelassen hat, ausschließlich beruflich veranlasst?
Aktuelle Ergänzung: Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.