Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 2048/00 |
Schlagzeile: |
BaföG-Rückzahlung eines Kindes kann Kindergeld der Eltern retten
Schlagworte: |
BaföG, BaföG-Rückzahlung, Bezüge, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Rückzahlung von BaföG mindert im Jahr der Zahlung die eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes. Wird dadurch der Grenzbetrag von 7.188 Euro unterschritten, lebt bei den Eltern der Anspruch auf Kindergeld wieder auf.
Hintergrund: Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes die Grenze von 7.188 Euro im Kalenderjahr (2002 und 2003) übersteigen. Zahlt das Kind BaföG ganz oder teilweise zurück (zum Beispiel wegen Neuberechnung durch das BaföG-Amt), kann dies den Kindergeld-Anspruch der Eltern retten.
BaföG-Leistungen, die als Zuschuss - und nicht als Darlehen – gewährt werden, gehören zu den Bezügen eines Kindes. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz mindert daher die BaföG-Rückzahlung im Jahr der Zahlung die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes. Wird dadurch die Grenze von 7.188 Euro unterschritten, lebt bei den Eltern der Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibetrag wieder auf.