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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2002
Aktenzeichen: V R 56/00

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2000
Aktenzeichen: II 92/1999

Schlagzeile:

Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung von Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze

Schlagworte:

Bauleistungen, Option, Rückgängigmachung, Umsatzsteuer, Verwendung, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.

Hinweis: Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum, führt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.

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