Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2002 |
Aktenzeichen: | V R 56/00 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.08.2000 |
Aktenzeichen: | II 92/1999 |
Schlagzeile: |
Recht auf sofortigen Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Verwendung von Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze
Schlagworte: |
Bauleistungen, Option, Rückgängigmachung, Umsatzsteuer, Verwendung, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.
Hinweis: Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum, führt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.