Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 397/00 |
Schlagzeile: |
Konsequenzen bei fehlerhafter Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge durch Familienkasse
Schlagworte: |
Änderung, Aufhebung, Einkünfte und Bezüge, Ermittlungspflicht, Grenzbetrag, Kindergeld, Prognose
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung des Kindergelds ist nicht rückwirkend aufzuheben, wenn die Familienkasse – hier: wegen eines Ermittlungsfehlers – Kindergeld festsetzt, obwohl zu prognostizieren war, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten werden wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VIII R 26/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig: Darf eine Kindergeldfestsetzung für ein in Berufsausbildung befindliches, volljähriges Kind auch dann noch nachträglich wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezügegrenze aufgehoben werden, wenn schon auf Grund des der Familienkasse zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrags zu prognostizieren war? Hätte die Familienkasse bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Ermittlungspflichten sich z.B. durch Rückfrage beim Ausbildungsbetrieb über die Höhe von Sonderzuwendungen erkundigen müssen? Welche Rechtsgrundlage gilt für den Aufhebungsbescheid (§ 173 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977)?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat die Revision mit Urteil vom 25.02.2003 (Aktenzeichen: VIII R 26/02) entschieden (durcherkannt). Das BFH-Urteil wurde nicht veröffentlicht.