Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 776/01 |
Schlagzeile: |
Incentive-Reisen für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Incentive-Reisen, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Hat eine GmbH Anspruch auf eine Incentive-Reise und leitet sie die Reiseleistung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer weiter, ist dies auf der Ebene der GmbH in ertragssteuerlicher Sicht ohne Auswirkungen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor.
Hinweis: Sollten die Reisen ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient haben, läge nach Auffassung des Finanzgerichts nicht einmal der Zufluss eines geldwerten Vorteils vor. Sollten (auch) allgemein-touristische Zwecke verfolgt worden sein, werde die Gewinnerhöhung, die durch den als Betriebseinnahme zu erfassenden Wert der Reiseleistungen für eine juristische Sekunde eintrat, durch die als Betriebsausgabe zu behandelnde Weiterleitung der Reiseleistungen neutralisiert.
Ausdrücklich stellte das Finanzgericht klar, dass der Betriebsausgaben-Abzug nicht davon abhängig sei, ob die Reise (auch) allgemein-touristischen Zwecke diene oder ausschließlich betrieblichen. Fragen des Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischten Aufwendungen seien nicht einschlägig.
Wichtig: Dient die Reise auch allgemein-touristischen Zwecken ist zu prüfen, ob beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern ist.