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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2002
Aktenzeichen: IX R 79/97

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.1997
Aktenzeichen: 8 K 311/95

Schlagzeile:

Bescheinigung der Denkmalbehörde ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen ersichtlich ist

Schlagworte:

Baudenkmal, Bescheinigung, Bindungswirkung, Denkmalbehörde, Denkmalschutz, Grundlagenbescheid

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer, Vermieter

Kurzkommentar:

Die von der Denkmalbehörde erteilte Bescheinigung ist nur bindend, wenn die Höhe der begünstigten Aufwendungen aus ihr ersichtlich ist.

Hintergrund: Bei einem Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, können von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind und die nach Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden sind, im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils 10 Prozent abgesetzt werden.

Diese erhöhten Absetzungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Herstellungskosten durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen hat.

Bei der Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen Bindungswirkung sich auf die Tatbestände des zum Landesrecht gehörenden Denkmalrechts bezieht, nämlich auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes, sowie darauf, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

In der Bescheinigung sind die Aufwendungen zu beziffern. Die Erforderlichkeit von Art und Umfang der Aufwendungen kann nur bindend bescheinigt werden, wenn anhand des Inhalts der Bescheinigung erkennbar ist, welche Aufwendungen von der Bindungswirkung erfasst werden. Die bindende Feststellung, dass die Aufwendungen dem Umfang nach erforderlich sind, setzt voraus, dass auch die Höhe der Aufwendungen aus der Bescheinigung ersichtlich ist.

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