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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 25.07.2002
Aktenzeichen: 13 K 460/01

Schlagzeile:

Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre bei Veräußerung vor Gesetzesbeschluss verfassungswidrig

Schlagworte:

Grundstück, Grundstücksspekulation, Normenkontrolle, Privates Veräußerungsgeschäft, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Sonstige Einkünfte, Spekulation, Spekulationsfrist, Spekulationsgeschäft, Veräußerung, Veräußerungsgeschäft, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Die rückwirkend seit dem 01.01.1999 geltende Spekulationsbesteuerung bei privaten Grundstücksverkäufen (Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre) ist insoweit verfassungswidrig, als sie Spekulationsgewinne erfasst, bei denen die Behaltefrist von zwei Jahren abgelaufen ist und die nach dem 01.01.1999 und vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestags am 04.03.1999 abgeschlossen worden sind. Die Finanzrichter haben daher das Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Hintergrund: Seit 1999 ist der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken des Privatvermögens steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bis einschließlich 1998 betrug diese Spekulationsfrist lediglich zwei Jahre. Im Streitfall war ein Grundstück im Februar 1999 vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestags am 04.03.1999 veräußert worden. In diesem Sonderfall ist die Verlängerung der Spekulationsfrist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln verfassungswidrig.

Wichtiger Hinweis: Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 16.12.2003, Aktenzeichen IX R 46/02) ist die ab 1999 geltende Neuregelung mit dem Grundgesetz – über den Sonderfall in der Entscheidung des Finanzgerichts Köln hinaus – insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden. Auch der BFH hat das BVerfG (Aktenzeichen 2 BvL 2/04) angerufen.

Wichtig: Die verfassungsrechtlichen Zweifel des BFH betreffen nicht die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre insgesamt, sondern lediglich Fallkonstellationen, in denen die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen und damit das Grundstück zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits "steuerentstrickt" war.

Siehe auch den BFH-Beschluß vom 15.7.2004, Aktenzeichen IX B 116/03.

Aktuelle Ergänzung: Unter dem Aktenzeichen 2 BvL 14/02 ist beim BVerfG (sog. Normenkontrollverfahren) folgende Rechtsfrage anhängig: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 04.03.1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rückwirkung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre beträgt und die auf einem nach dem 31.12.1998 sowie vor dem Beschluss des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 durch den Bundestag am 04.03.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder einem gleichstehenden Rechtsakt beruhen, als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.

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