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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: I R 63/99

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.1999
Aktenzeichen: 13 K 1337/92

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch durch Zwischenschaltung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft

Schlagworte:

Ausland, Außensteuerrecht, Betriebsausgabe, Finanzierungskosten, Gestaltungsmissbrauch, Missbrauch, Schachtel, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Anwendung von § 42 der Abgabenordnung (Gestaltungsmissbrauch) neben der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG) setzt voraus, dass die gewählte Gestaltung sich auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der §§ 7 ff. AStG als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt. Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG unterliegen. Dabei bleibt § 42 Abs. 1 Satz 1 AO unbeschadet § 42 Abs. 2 AO unanwendbar, wenn seine Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

Hinweis: Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen, liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO vor. So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur Finanzierung eines konzerneigenen Bauprojektes.

Es ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abzuziehen.

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