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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.03.2002
Aktenzeichen: I R 38/00

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.1999
Aktenzeichen: 2 K 5329/98

Schlagzeile:

Gestaltungsmissbrauch ist auch bei beschränkt Steuerpflichtigen zu prüfen

Schlagworte:

Alter, Altersvorsorgebeitrag, Ausland, Ausländische Einkünfte, Basisgesellschaft, Beamter, Beschränkte Steuerpflicht, Domizilgesellschaft, Erstattung, Förderung, Gestaltungsmissbrauch, Gleichheit, Kapitalertragsteuer, Kürzung, Missbrauch, Pension, Ruhestandsbeamter, Sonderausgabe, Steuerabzug, Steuerbescheid, Verfassung, Versorgung, Zuschuss

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 der Abgabenordnung) ist auch bei beschränkt Steuerpflichtigen zu prüfen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit sein Urteil vom 29.10.1997 (Aktenzeichen I R 35/96).

Werden im Inland erzielte Einnahmen zur Vermeidung inländischer Steuer durch eine ausländische Basisgesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft "durchgeleitet", so kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ein Gestaltungsmissbrauch unabhängig davon vorliegen, ob der Staat, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, ein Niedrigsteuerland ist.

Die in § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 getroffene Regelung ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs rechtmäßig. Sie geht dem Abkommensrecht vor. Sie ist jedenfalls bei Einschaltung einer ausländischen Basisgesellschaft gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und von dem in Art. 1 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie der EG 90/435 EWG vom 23.07.1990 enthaltenen Missbrauchsvorbehalt gedeckt.

Die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 ist der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft nach § 50d Abs. 1 a EstG 1990/1994 zu versagen, soweit an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten. Darauf, welche Personen ihrerseits an den Gesellschaften beteiligt sind, kommt es nicht an.

Bei dem zur Erstattung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 erforderlichen Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11.10.2000, Aktenzeichen I R 34/99).

Aktueller Hinweis zur Rechtskraft: Das Bundesverfassungsgericht hat die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1378/02 anhängige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 und § 42 AO richtet, mit Beschluss vom 07.03.2005 nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder die Beschwerdebegründung noch das angefochtene Urteil des Bundesfinanzhofs lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Bundesfinanzhof durch die Nichteinholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach dem in BVerfGE 82, 159 (194 ff.) entwickelten Kontrollmaßstab eine Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt haben könnte oder dass die angegriffenen Entscheidungen sonst auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruhten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).

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