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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2002
Aktenzeichen: I R 20/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2000
Aktenzeichen: 2 K 1898/99

Schlagzeile:

Unentgeltliche Überführung von Wirtschaftsgütern eines Betriebs gewerblicher Art in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Betriebsausgabe, Gemeinde, Verdeckte Gewinnausschüttung, Wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Werden Wirtschaftsgüter, die Betriebsvermögen eines Betriebs gewerblicher Art sind, ohne entsprechende Gegenleistung in den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft überführt, ist dies nicht als Entnahme, sondern als Gewinnausschüttung zu beurteilen.

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