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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2001
Aktenzeichen: XI R 18/01

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2000
Aktenzeichen: 3 K 1166/00

Schlagzeile:

Finanzierungszusammenhang als Voraussetzung für Ansparrücklage nach § 7g EStG

Schlagworte:

Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Finanzierungszusammenhang, Gestaltungsmissbrauch, Investition, Missbrauch, Nachweis, Rücklage

Wichtig für:

Existenzgründer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition muss ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird.

Hintergrund: Gemäß § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Diese hat den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt werden.

Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen Mittel angespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investition zu erleichtern. Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bewirkt die Vorverlagerung des Abschreibungspotentials und fördert die Innenfinanzierung einer Investition, indem der Kreditbedarf verringert wird. Der durch die Vorverlagerung des Aufwands entstehende Steuerstundungseffekt erhöht die Liquidität und den finanziellen Spielraum des Steuerpflichtigen. Während der Steuerstundung können die liquiden Mittel produktiv verwendet oder zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden.

Dieser Zweck der Rücklage verlangt nach Auffassung des BFH in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen kann. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition muss daher ein "Finanzierungszusammenhang" bestehen.

Der Finanzierungszusammenhang ist nicht mehr gewahrt, wenn die Bildung der Rücklage erstmals später als zwei Jahre nach Anschaffung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht wird. In diesem Fall diene die Bildung der Rücklage nicht mehr der Investitionserleichterung.

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