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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 28.09.2001
Aktenzeichen: I A 5 - Vw 7216 - 11/01 / IV C 5 - S 2361 -122/01

Schlagzeile:

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer

Schlagworte:

Arbeitslohn, Kirchensteuer, Lohnsteuer, Programmablaufplan, Solidaritätszuschlag

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Mit Wirkung ab 2002 muss der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Nach § 39b Abs. 8 EStG wird mit dem BMF-Schreiben der ab 2002 anzuwendende Programmablaufplan bekannt gemacht.

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