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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.04.2002
Aktenzeichen: III R 43/00

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2000
Aktenzeichen: 13 K 4051/98 E

Schlagzeile:

Zu hohe Pensionszusage führt nicht zwingend zu verdeckter Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Aktivierung, Betriebsaufspaltung, Bilanz, Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Bezieht eine GmbH für eine ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Pensionszusage bei der Berechnung des Teilwertes der Pensionsrückstellung zu Unrecht Vordienstzeiten des Pensionsberechtigten ein, führt dies zu keiner verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage dem Grunde und der Höhe nach einem Fremdvergleich standhält.

Hintergrund: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.

Eine Pensionszusage einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten ihres Gesellschaftergeschäftsführers ist dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.

Diese Voraussetzungen liegen nach der Entscheidung des BFH im Urteilsfall nicht vor. Die Pension wurde klar und eindeutig zugesagt. Da sie erst mit Erreichen der Altersgrenze gezahlt werden soll, ist sie auch nicht rückwirkend vereinbart. Auch im Übrigen hält sie einem Fremdvergleich stand. Sie beträgt 40 Prozent des letzten Grundgehalts und ist damit angemessen. Ferner kann sie noch erdient werden, denn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegen mehr als 10 Jahre.

Soweit die GmbH für die Pensionsverpflichtung gegenüber dem Kläger zu hohe Rückstellungen gebildet hat, begründet dies keine verdeckte Gewinnausschüttung. Dem Kläger sei hierdurch kein über die steuerlich anzuerkennende Pensionszusage hinausgehender weiterer Vermögensvorteil durch die GmbH zugewendet worden.

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