Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2002 |
Aktenzeichen: | I R 40/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2000 |
Aktenzeichen: | 9 K 9474/98 |
Schlagzeile: |
Progressionsvorbehalt bei Wegzug in anderen EU-Staat
Schlagworte: |
Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Diskriminierungsverbot, Gleichheitsgrundsatz, Progressionsvorbehalt, Splitting-Tarif
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, wie Arbeitnehmer zu besteuern sind, die während des Kalenderjahres aus Deutschland in einen anderen EU-Staat verziehen und anschließend nur noch dort Einkünfte erzielen: Die nach dem Wegzug erzielten Einkünfte gehen zwar nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ein. Sie unterliegen jedoch dem "Progressionsvorbehalt", Das heißt: Sie erhöhen oder vermindern denjenigen Steuersatz, mit dem das vor dem Wegzug erzielte Einkommen besteuert wird.
Hintergrund: Im Urteilsfall war ein niederländischer Staatsangehöriger im Jahresverlauf aus Deutschland in die Niederlande verzogen. Dort befand sich nunmehr auch seine Arbeitsstelle; in Deutschland erzielte er nach dem Wegzug keine Einkünfte mehr. Der BFH bestätigte das Vorgehen des Finanzamts, das die in den Niederlanden erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt hatte. Diese Handhabung sei durch § 32b des Einkommensteuergesetzes gedeckt und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht (Garantie der Freizügigkeit) vereinbar. Der Kläger werde durch den Wegzug nicht steuerlich benachteiligt.
Zugleich versagte der BFH dem Kläger, der nach seinem Wegzug geheiratet hatte, die Anwendung des für Ehegatten geltenden Splitting-Tarifs. Dieser gelte nur dann, wenn beide Ehegatten zumindest in einem Teil des betreffenden Jahres in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien, und das sei bei der Ehefrau des Klägers nicht der Fall gewesen.