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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.07.2002
Aktenzeichen: V R 31/01

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2000
Aktenzeichen: 6 K 581/98

Schlagzeile:

Per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam

Schlagworte:

Abgabe, Fax, Schätzung, Telefax, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung, Verspätungszuschlag, Voranmeldung, Vordruck

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine dem Finanzamt per Telefax übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist wirksam.

Hinweis: Der BFH entschied auch, dass die sog. Abgabe-Schonfrist gerichtlich nicht zu beanstanden ist. Nach dieser Verwaltungspraxis wird von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Umsatzsteuer-Voranmeldung abgesehen, wenn der Steuerpflichtige die angemeldete Steuer gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung entrichtet.

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