Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.05.2002 |
Aktenzeichen: | 1 K 5072/00 E |
Schlagzeile: |
Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG
Schlagworte: |
Abfindung, Ermäßigter Steuersatz, Fünftelregelung, Progressionsvorbehalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 15/02 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2002) ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Verfahren zu folgender Frage anhängig:
Sind beim Zusammentreffen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG mit der Steuerbegünstigung nach § 34 EStG die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte außer Ansatz zu lassen, wenn die außerordentlichen Einkünfte das zu versteuernde Einkommen übersteigen?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 1 S 3; EStG § 32b Abs 1 Nr 1a
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 13.5.2002 (1 K 5072/00 E)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch: Beschluss des BFH vom 28.09.2006 (Erledigung der Hauptsache).