Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2002 |
Aktenzeichen: | I R 81/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 2965/98 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung zwischen Kapitalkonto und Darlehenskonto bei einer Kommanditgesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, Beschränkte Steuerpflicht, Darlehenskonto, Grundstück, Kapitalkonto, Kommanditgesellschaft, Stille Reserven, Veräußerung
Wichtig für: |
Kommanditgesellschaften
Kurzkommentar: |
Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer Kommanditgesellschaft (KG), auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos sein.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof urteilte in der Entscheidung auch, dass eine Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG Entgeltlichkeit voraus setzt.
Der Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. F EStG ist nach Maßgabe von §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. Abschreibung, die bis zur Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994.
Der Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994 entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des o.g. BMF-Schreibens).