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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2002
Aktenzeichen: IX R 50/00

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2000
Aktenzeichen: 1 K 48/99

Schlagzeile:

Steuerrechtlichen Behandlung von Aufwendungen bei Abbruch eines selbstgenutzten Gebäudes

Schlagworte:

Abbruch, Eigenheimzulage

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

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