Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 37/01 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.03.2001 |
Aktenzeichen: | 3 K 1018/00 |
Schlagzeile: |
Parallele Förderung durch Eigenheimzulage für zwei Objekte bei Ehegatten möglich
Schlagworte: |
Angehörige, Objektbeschränkung, Unentgeltliche Überlassung
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
Kurzkommentar: |
Wird eine Wohnung selbst bewohnt und eine andere unentgeltlich an Angehörige überlassen, können Ehegatten parallel für beide Objekte die Eigenheimzulage beanspruchen. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn sich beide Objekte in räumlichem Zusammenhang befinden.
Hintergrund: Ehegatten können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte (sog. Objektbeschränkung).
Diese Einschränkung gilt nach dem BFH-Urteil nicht, wenn eine räumlich mit einer geförderten Wohnung zusammenhängende (zweite) Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird.
Durch die Objektbeschränkung solle nur vermieden werden, dass Ehegatten, die zwei Wohnungen in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus als Familienwohnung nutzen, die Förderung gleichzeitig für beide Wohnungen in Anspruch nehmen können. Decken beispielsweise Eheleute ihr Wohnbedürfnis statt mit einer großen Wohnung durch zwei kleinere, in räumlichem Zusammenhang befindliche Wohnungen, soll eine Doppelförderung verhindert werden. Diese Missbrauchsgefahr gebe es bei der Überlassung an Angehörige jedoch nicht.