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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.03.2002
Aktenzeichen: XI R 16/01

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.11.1999
Aktenzeichen: 7 K 75/98

Schlagzeile:

Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge in Folgejahren sind nicht als Entlassungsentschädigung tarifbegünstigt

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Einheitliche Entschädigung, Entschädigung, Härtefonds, Tarifbegünstigung, Zusammenballung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.

Hinweis: Siehe auch das BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 (Aktenzeichen XI R 43/99). Tarifbegünstigt zu versteuern sind danach die Hauptentschädigung sowie die im selben Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachten Zusatzleistungen, auch wenn diese – wie etwa monatliche Ausgleichszahlungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit – in einem späteren Veranlagungszeitraum weitergezahlt werden. Zusatzleistungen, die – wie im Verfahren XI R 16/01 – in einem anderen Veranlagungszeitraum als die Hauptentschädigung erbracht werden, unterliegen jedoch nicht der tarifbegünstigten Besteuerung.

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