Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.06.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 68/99 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.01.1999 |
Aktenzeichen: | 2 K 1597/97 E |
Schlagzeile: |
Finanzämter dürfen bei Mietverträgen mit Angehörigen keine übertriebenen Anforderungen stellen
Schlagworte: |
Angehörige, Fremdvergleich, Mietverhältnis, Mietvertrag, Tatsächliche Übung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Bei der steuerlichen Beurteilung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen kommt es nicht allein auf Formalien an. Bei der Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen muss auch auf die spätere tatsächliche Übung der Parteien zurückgegriffen werden.
Hintergrund: Im Urteilsfall hatte ein Steuerzahler in einem Mehrfamilienhaus die Obergeschoss-Wohnung an seine Mutter und das Dachgeschoss an fremde Mieter vermietet. Beide Mietverträge waren von den Parteien nicht lückenlos und zum Teil widersprüchlich ausgefüllt worden.
Das Finanzamt hatte das Mietverhältnis nicht anerkannt, da es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Der Mietvertrag entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen.
Die BFH-Richter teilten diese Auffassung nicht. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Vertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliere das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.