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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2002
Aktenzeichen: VIII R 30/98

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.1998
Aktenzeichen: 1 K 107/94

Schlagzeile:

Wirtschaftliches Eigentum bei Gebäudeerrichtung durch Unternehmer-Ehefrau auf gemeinsamem Ehegatten-Grundstück

Schlagworte:

Anschaffung, Anschaffungskosten, Entschädigung, Erwerb, Gebäude, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Gebäudeerrichtung, Grundstück, Miteigentum, Mitunternehmer, Nutzungsrecht, Nutzungsüberlassung, Unentgeltliche Überlassung, Wirtschaftliches Eigentum

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht.

Hintergrund: Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ist ein Wirtschaftsgut demjenigen zuzurechnen, der ohne rechtlicher Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (sog. wirtschaftlicher Eigentümer).

Die Frage, wem ein Gebäude zuzurechnen ist, das jemand auf eigene Rechnung und Gefahr auf einem fremden Grundstück errichtet hat, wenn der zivilrechtliche Eigentümer ihm die Nutzung des Grundstücks und die Errichtung des Gebäudes gestattet hat und wenn ihm diesem gegenüber bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses ein dem Wert des Gebäudes entsprechender Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch zusteht, wurde von der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beurteilt.

Der BFH sorgt mit seiner aktuellen Grundsatz-Entscheidung für Klarheit und ändert seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 (Aktenzeichen VIII R 182/75) und vom 11. Dezember 1987 (III R 188/81).

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