Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | 6 K 7467/98 E |
Schlagzeile: |
Tarifbegünstigung für Abfindung eines Gesellschafter-Geschäftsführers trotz Anteilsverkauf
Schlagworte: |
Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Zwang
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Die Vereinbarung der Aufhebung des Dienstverhältnisses des Alleingesellschafter-Geschäftsführers im Kaufvertrag über die Geschäftsanteile der GmbH steht der ermäßigten Besteuerung der hierfür gewährten Abfindung nicht entgegen, wenn sie allein auf Betreiben des Erwerbers der Anteile erfolgt.
Hinweis: Die Abgeltung der Ansprüche des ausscheidenden Geschäftsführers aus einer zum möglichen Kündigungszeitpunkt noch nicht unverfallbaren Pensionszusage ist hingegen mangels Rechtsanspruchs als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen, so dass die Annahme einer tarifbegünstigten Vergütung für mehrere Jahre ausscheidet.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 18/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Unterliegt die Entschädigung für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses dem ermäßigten Steuersatz und § 3 Nr. 9 EStG (Zwangslage?), wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer seine GmbH-Anteile (freiwillig) veräußert und der Erwerber nur kauft, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird?
Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.08.2003 (Aktenzeichen XI R 18/02) die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist.