Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2002 |
Aktenzeichen: | V R 56/01 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2001 |
Aktenzeichen: | 7 K 7221/99 |
Schlagzeile: |
Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Konkurs
Schlagworte: |
Aufrechnung, Insolvenz, Konkurs, Konkursforderung, Sondervorauszahlungen, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der - an das Finanzamt abgeführten - Vorauszahlungen.
Zu diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer benötigt wird.
Hinweis: Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu berücksichtigen.