Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.04.2002 |
Aktenzeichen: | I R 18/01 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.12.2000 |
Aktenzeichen: | 13 K 5746/00 |
Schlagzeile: |
Dauer der Probezeit bei Erteilung einer Pensionszusage
Schlagworte: |
Beherrschender Gesellschafter, Gesellschaftergeschäftsführer, Management-Buyout, Pensionszusage, Verdeckte Gewinnausschüttung, Zeitpunkt
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Die Erteilung einer Pensionszusage an den Gesellschafter- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft setzt im Allgemeinen die Einhaltung einer Probezeit voraus, um die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers beurteilen zu können. Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, ist die Zusage überdies erst dann zu erteilen, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
Hinweis: Die Dauer dieser Probezeit hängt nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten "aufgekauft" und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Managementbuy-out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird.