Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2001 |
Aktenzeichen: | I R 92/00 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.08.2000 |
Aktenzeichen: | 4 K 5422/99 |
Schlagzeile: |
Verluste aus der Vercharterung einer Segelyacht als verdeckte Gewinnausschüttung
Schlagworte: |
Ausland, Einkünfteerzielungsabsicht, Liebhaberei, Segelyacht, Verdeckte Gewinnausschüttung, Verlust, Yacht
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Tätigt eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse ihrer Gesellschafter liegen, so kann dies zu einer verdeckte Gewinnausschüttung führen.
Hinweis: Ob eine Kapitalgesellschaft ein Verlustgeschäft im eigenen Gewinninteresse oder im Interesse der Gesellschafter durchgeführt hat, ist nach denjenigen Kriterien zu prüfen, die zur Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und "Liebhaberei" entwickelt worden sind.
Verpflichten sich die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, unentgeltlich oder zu einem unangemessen niedrigen Entgelt für die Gesellschaft tätig zu sein, so dürfen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Rahmen der Totalgewinnprognose für die Tätigkeit der Gesellschafter keine fiktiven Entgelte angesetzt werden.
Der Grundsatz, dass die Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreitet, gilt nicht für den Fall der Neugründung eines Unternehmens.