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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2002
Aktenzeichen: IV R 56/00

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.09.1999
Aktenzeichen: II 890/95

Schlagzeile:

Bei Prüfung der Freiberuflichkeit kann eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen verlangt werden

Schlagworte:

Freiberufl. Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Gutachten, Katalogberuf, Sachverständiger, Selbständige Arbeit, Unternehmensberater, Wissensprüfung

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Wer nicht einen Katalogberuf ausübt und damit kraft Gesetz Freiberufler ist, kann den Nachweis über den anderweitigen Erwerb entsprechender Kenntnisse auch dadurch führen, dass er sich einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen unterzieht.

Voraussetzung ist, dass sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits erkennen lässt, dass der Steuerpflichtige über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte, ein Nachweis anhand praktischer Arbeiten aber nicht geführt werden kann. Zudem muss die Wissensprüfung beantragt werden.

Hintergrund: Ein gelernter Außenhandelskaufmann arbeitete bei einer Unternehmensberatung als freier Mitarbeiter. Das Finanzamt stufte ihn als Gewerbebetrieb ein und erließ Gewerbesteuermessbescheide.

Der selbständige Unternehmensberater machte geltend, er übe eine dem beratenden Betriebs- oder Volkswirt ähnliche Tätigkeit aus. Das Finanzamt wies dies zurück. Im anschließenden Klageverfahren holte das Finanzgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob der Kläger Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre in einer Breite besitze, wie sie die Ausbildungsgänge zum Diplomkaufmann, zum Diplombetriebswirt (FH) oder zum staatlich geprüften Betriebswirt vermitteln und ob der Kläger mit Hilfe dieser Kenntnisse in den Streitjahren eine Beratungstätigkeit in einem der Hauptbereiche der Betriebswirtschaftslehre ausgeübt habe. Der Gutachter bejahte dies.

Das Finanzgericht folgte den Ergebnissen der Begutachtung jedoch nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht überzeugend. Das Finanzgericht hielt ein weiteres Gutachten für überflüssig und entschied, dass die Tätigkeit nicht als Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sei.

Der Bundesfinanzhof entgegen entschied, dass das Finanzgericht dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens hätte entsprechen müssen. Die Finanzrichter hätten eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen müssen.

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