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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.06.2002
Aktenzeichen: IV R 63/00

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.1999
Aktenzeichen: 3 K 7048/98

Schlagzeile:

Kein Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung bei Bearbeitungsrückständen des Finanzamtes

Schlagworte:

Bearbeitungsrückstand, Ermessen, Freiberufler, Frist, Steuererklärung, Steuerfestsetzung, Verspätungszuschlag

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die verspätete Abgabe der Steuererklärung wird nicht dadurch entschuldbar, dass das Finanzamt seinerseits die Steuerfestsetzung dann nicht zeitnah (nach Eingang der Erklärung) durchführt. Das Finanzamt kann daher einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Ein Verspätungszuschlag kann auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden. Beruht die Erstattung jedoch auf einer Steuerfestsetzung von Null Euro, so ist dieses Druckmittel von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Hintergrund: Der Verspätungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen sicherzustellen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer zu gewährleisten. Bei seiner Bemessung sind neben dem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärung anzuhalten, auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof bestätigt in seiner Entscheidung, dass der Steuerpflichtige kein an den Bearbeitungsstand des Finanzamtes gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung hat. Zwar könne der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden sei, im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden. Dieses Merkmal sei aber nur für das Ausmaß der begangenen Pflichtverletzung von Bedeutung. Der präventive Charakter des Verspätungszuschlags und damit auch seine Bedeutung für das künftige Abgabeverhalten blieben davon unberührt.

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