Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 14/99 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.12.1998 |
Aktenzeichen: | 7 K 3286/96 |
Schlagzeile: |
Gewerblicher Grundstückshandel bei vor der Bebauung verkauftem Grundstück
Schlagworte: |
Baubranche, Drei-Objekt-Grenze, Eigentumswohnung, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gewerblicher Grundstückshandel, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter einen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausüben.
Hintergrund: Die sog. Drei-Objekt-Grenze besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Je geringer der Umfang von Anschaffungen und Veräußerungen sei, desto weniger sei anzunehmen, dass der Zweck der Vermögensmehrung durch Umschichtung (Ausnutzung substantieller Vermögenswerte) im Vordergrund stehe. Eine zahlenmäßige Begrenzung auf drei Wohneinheiten trage der gebotenen Vereinfachung Rechnung.
Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, könne von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden. Die äußeren Umstände ließen dann den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankomme.
Der Drei-Objekt-Grenze kommt jedoch nur eine indizielle Bedeutung zu. Auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten könnten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen.
Im Urteilsfall lagen nach Auffassung des BFH derartige besondere Umstände vor. Die Errichtung eines Gebäudes auf dem verkauften Grund und Boden indiziere ebenso wie die Errichtung von Gebäuden auf fremden Grundstücken die Gewerblichkeit. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob die Kläger außerdem hauptberuflich einer Tätigkeit nachgehen, die der Baubranche zuzurechnen ist.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.