Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 33/00 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.1999 |
Aktenzeichen: | 8 K 8373/99 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Kindergeld vor Beginn der Nutzung reicht für Kinderzulage bei der Eigenheimförderung
Schlagworte: |
Eigenheimzulage, Förderzeitraum, Jahresprinzip, Kindergeld, Kinderzulage
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Familien
Kurzkommentar: |
Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.
Hintergrund: Die Gewährung einer Kinderzulage setzt u.a. voraus, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält.
Nach dem Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG ist die Kinderzulage bereits dann in voller Höhe zu gewähren, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für zumindest einen Monat des in Frage stehenden Jahres des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn dem Anspruchsberechtigten im Erstjahr der Förderung nur für einen oder einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld zusteht.
Die Finanzverwaltung verlangt hingegen bislang, dass der Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld zum Zeitpunkt des Bezugs der eigenen vier Wände oder zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen muss (BMF-Schreiben vom 10.02.1998). Diese Einschränkung hat der BFH jetzt zurückgewiesen.
Wer im Oktober ein Einfamilienhaus bezieht, kann also für das erste Jahr die Kinderzulage auch dann beanspruchen, wenn ein Kind ab Juli Wehrdienst leistet und daher zum Zeitpunkt des Einzugs kein Anspruch auf Kindergeld besteht.