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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2002
Aktenzeichen: VI 212/00

Schlagzeile:

Finanzamt geht bei 380.000 Euro für eine Zufallserfindung leer aus

Schlagworte:

Erfindung, Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Patent, Veräußerungsgewinn, Zufallserfindung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Einmalige Zufallserfindungen führen nicht zu steuerbaren Einkünften. Das Finanzgericht entschied, dass ein Veraäußerungsgewinn für eine Patent in Höhe von 380.000 Euro dem Privatbereich zuzurechnen sei.

Hintergrund: Ein Fotodesigner wollte seinen Sohn auf dem Skateboard ablichten und hatte das Problem, das jeder Hobbyfotograf kennt: Mit der Bewegung wird das Bild unscharf. Da kam ihm der Gedanke, dass der automatische Focus beweglich sein müsse. Diese Idee reichte für eine Patenterteilung aus. Der Fotodesigner genoss fortan für seine Erfindung Patentrechtsschutz in Deutschland, Europa und den USA. Als ein namhafter japanischer Kamerahersteller selbst eine Kamera mit einem flexiblen Autofocus auf den Markt brachte, verletzte er damit das Patent des Klägers und erwarb dieses schließlich für über 380.000 Euro.

An diesem Veräußerungsgewinn wollte das Finanzamt partizipieren und berücksichtigte ihn bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Das Finanzgericht Hamburg entschied anders und gab der Klage statt: Das Veräußerungsgeschäft ist dem Privatbereich zuzurechnen und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Zwar sei der Kläger Fotodesigner und habe daher besondere Kenntnisse im Umgang mit Kameras, dies reiche aber nicht aus, um die Erfindung seinem betrieblichen Vermögen zuzuordnen. Da diese sog. Zufallserfindung für den Kläger einmalig sei, sah das Gericht auch in dem Verkauf des Patentes keine nachhaltige (gewerbliche) Tätigkeit, sondern nur ein - steuerfreies - privates Veräußerungsgeschäft.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 26/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Veräußerung einer (Zufalls?)Erfindung nach einigen vergeblichen Verkaufsbemühungen nach Patenterteilung durch einmalige und endgültige Rechteübertragung an den Patentverletzer als steuerbare Einkünfte? Qualifizierung als private Vermögensverwaltung oder als freiberufliche, gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

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