Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.03.2002 |
Aktenzeichen: | 13 K 44/99 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen eines Sportlehrers für Anfängerkurs im Snowboardfahren als Werbungskosten abzugsfähig
Schlagworte: |
Aufteilungsverbot, Fortbildung, Kosten der Lebensführung, Lehrer, Skikurs, Snowboardfahren, Sportlehrer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Lehrer
Kurzkommentar: |
Nimmt ein Sportlehrer, der die Wintersport-AG der Schule leitet und Klassenfahrten mit Wintersportinhalten organisiert, an einer Lehrerfortbildung für Snowboardfahren teil, können die entstandenen Aufwendungen auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Steuerpflichtige zwar ein erfahrener Skifahrer ist, aber noch keine Kenntnisse im Snowboardfahren besitzt.
Hintergrund: Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind von den Kosten der allgemeinen Lebensführung abzugrenzen, wenn durch die Maßnahmen der beruflichen Fortbildung auch Fähigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die für die Ausübung einer entsprechenden Freizeitbeschäftigung genutzt werden können.
Berühren die geltend gemachten Aufwendungen sowohl den Bereich der Werbungskosten als auch den Bereich der privaten Lebensführung und ist eine Trennung nach objektiven Merkmalen nicht möglich, so gilt nach ständiger Rechtsprechung das sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Im Urteilsfall trat jedoch nach Auffassung der Finanzrichter die private Lebensführung in den Hintergrund. Die Veranstaltung sei auch lehrgangsmäßig straff organisiert gewesen. Der Kurs fand ganztägig statt und ließ kaum Zeit für Erholung. Der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen stehe es auch nicht entgegen, dass der Kurs in den Herbstferien an einem hoch gelegenen Wintersportort in den Alpen stattfand, an dem auch andere Steuerpflichtige üblicherweise private Wintersportreisen durchführen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 61/02 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:
Sind Aufwendungen eines Sportlehrers an der vom Dienstherrn veranstalteten Lehrerfortbildung "Snowboardfahren im Schulsport" in Österreich ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Kurs als Ergänzungskurs für erfahrene alpine Skiläufer und nur für Sportlehrkräfte konzipiert war (homogener Teilnehmerkreis)?