Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2002 |
Aktenzeichen: | 9 K 777/98 |
Schlagzeile: |
Selbstbewohntes Einfamilienhaus kein Zählobjekt bei Anwendung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Einfamilienhaus, Gewerbebetrieb, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Selbstnutzung, Zählobjekt
Wichtig für: |
Eigenheimbesitzer, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Grundstücksgeschäfte im Streitfall sind nach der Entscheidung des Finanzgerichts steuerlich als private Vermögensverwaltung zu beurteilen, da ein selbstbewohntes Einfamilienhaus kein Zählobjekt bei Anwendung der Drei-Objekt-Grenze des gewerblichen Grundstückshandels ist.
Hintergrund: Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – in der Regel fünf Jahre – zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, weil die äußeren Umstände den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt.
Die Nutzung eines Gebäudes zu eigenen Wohn- und damit privaten Zwecken führt grundsätzlich zur Annahme privaten Vermögens. Es ist deshalb auch gewerblichen Grundstückshändlern zuzugestehen, ein Gebäude getrennt vom betrieblichen Umlaufvermögen des gewerblichen Grundstückshandels selbst und privat zu nutzen.
Diese Überlegungen gelten auch und erst recht, wenn zu entscheiden ist, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist. Grundsätzlich gehören daher der Erwerb eines Grundstücks, dessen Bebauung mit einem Einfamilienhaus und anschließende Eigennutzung durch die Familie des Eigentümers auch dann zum Bereich des privaten Handelns, wenn das Objekt nach Ablauf einiger Zeit der Selbstnutzung gewinnbringend veräußert wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 22/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Selbstgenutzte Doppelhaushälfte als Zählobjekt beim gewerblichen Grundstückshandel?
2. Gewerblicher Grundstückshandel gegeben, wenn jeder Ehegatte 3 Objekte (ohne 1.) zeitnah nach der Anschaffung wieder veräußert, mit der Bebauung grundsätzlich erst nach deren Veräußerung beginnt, die Verkaufsverträge detaillierte Bau-, Ausstattungs- bzw. Leistungsbeschreibungen enthalten und später eine Bau-GmbH gegründet wird?
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch BFH-Urteil vom 17.12.2003, Aktenzeichen XI R 22/02 (durcherkannt). Die Entscheidung wurde vom BFH nicht veröffentlicht.