Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.06.2002 |
Aktenzeichen: | 11 K 682/97 |
Schlagzeile: |
Steuerbegünstigung von Abfindungen, die aus Einmalbetrag, befristeter Gehaltserhöhung und monatlichem Zuschuss zur Altersversorgung bestehen
Schlagworte: |
Abfindung, Altersversorgung, Arbeitslohn, Außerordentliche Einkünfte, Einmalzahlung, Entschädigung, Gehaltserhöhung, Gehaltsfortzahlung, Steuerbegünstigung, Zusammenballung, Zusatzleistung, Zuschuss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die Tarifbegünstigung für Abfindungen ist auch dann zu gewähren, wenn zusätzlich zur Hauptentschädigung in folgenden Jahren soziale Zusatzleistungen vom früheren Arbeitgeber gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Zusatzleistungen insgesamt 50 Prozent der Hauptabfindung nicht übersteigen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 17/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
1. Steuerbegünstigung für Entschädigung bei Zahlungen in mehreren Veranlagungszeiträumen?
2. Beurteilung der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Zahlungen
a) erhöhtes Bruttogehalt unter Wegfall des bisherigen Privatliquidationsrechts bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses
b) Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsverhältnisses und
c) monatliche Zahlungen bis zum 62. Lebensjahr zur Verwendung für die Altersversorgung
als einheitliche Entschädigung bzw. teilweise als laufendes Bruttogehalt bzw. für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes unschädliche sozial motivierte Zusatzleistung i.S.d. BFH-Rechtsprechung?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 15.10.2003 (Aktenzeichen XI R 17/02) hat der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung lautet:
Für die Abgrenzung zwischen normal zu besteuernden arbeitsvertraglichen Erfüllungsleistungen und steuerbegünstigten Entschädigungen ist der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.